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Eingliederungshilfen

Drei Kinder in der Schule. Ein Junge hat den Arm um die Schulter des anderen gelegt.

Eingliederungshilfe – Was ist das überhaupt?

Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung können nicht im gleichen Maß am Leben in der Gesellschaft teilhaben wie gleichaltrige junge Menschen ohne Beeinträchtigung.

Deshalb gibt es spezielle Hilfen, die sogenannten Eingliederungshilfen. Sie sollen behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und eine altersentsprechende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.

Junge Menschen, die eine (drohende) seelische Behinderung haben, finden Unterstützung beim Jugendamt. Nach dem SGB VIII sind für sie die Träger der Kinder- und Jugendhilfe zuständig. Davon zu unterscheiden sind die Eingliederungshilfen für junge Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Diese werden nach dem SGB IX gewährt. Zuständig sind die Träger der Eingliederungshilfe. Allerdings sind in manchen Kommunen die Eingliederungshilfen für alle junge Menschen unabhängig von der Behinderungsart beim Jugendamt angesiedelt.

Was ist eine seelische Behinderung?

Von einer seelischen Behinderung bei Kindern oder Jugendlichen spricht man, wenn zwei Voraussetzun­gen vorliegen:

1. Die seelische Gesundheit weicht mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab.

2. Infolge dieser Abweichung kommt es zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe in einem oder mehreren Lebensbereichen, wie beispielsweise im familiären Zusammenleben, in der Schule oder in der Freizeit.

Eine seelische Behinderung droht, wenn eine Abweichung der seelischen Gesundheit schon besteht, aber noch keine Beeinträchtigung der Teilhabe feststellbar ist. Allerdings muss sich mit hoher Wahr­scheinlichkeit abzeichnen, dass die Teilhabe künftig beeinträchtigt sein wird.

Als seelische Behinderungen gelten etwa Autismus-Spektrum-Störungen, posttraumatische Belastungsstörungen oder Abhängigkeitserkrankungen, wenn sie zu Teilhabebeeinträchtigungen führen.

An wen können sich Eltern oder junge Menschen wenden, wenn sie Fragen oder Beratungsbedarf haben?

Wenn junge Menschen oder Eltern eine Beratung oder eine Eingliederungshilfe bei einer (drohenden) seelischen Behinderung wünschen, stehen die Fachkräfte im örtlichen Jugendamt als Ansprechpersonen zur Verfügung.

Alternativ können Sie sich an eine Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) wenden. Diese Beratungsstellen informieren und beraten kostenlos und bieten auch die Möglichkeit, sich von Be­troffenen beraten zu lassen. Die Beratung erfolgt zu allen individuellen Fragen und unabhängig von Trägern, die Leistungen gewähren oder die Hilfen durchführen.

Diese Beratungsstellen finden Sie unter https://www.teilhabeberatung.de/beratung/beratungsangebote-der-eutb

Welche Hilfen stehen zur Verfügung?

Junge Menschen, die in ihrer Teilhabe beeinträchtigt sind, sollen durch die Hilfe Unterstützung in den betroffenen Lebensbereichen erhalten. Die Beeinträchtigung soll durch die Hilfe gemildert oder bestenfalls abgewendet und eine möglichst altersentsprechen­de Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind in sogenannte Leistungsgruppen unterteilt. Die Schulassistent, oft auch Integrationshilfe genannt, gehört zur Leistungsgruppe:

Teilhabe an Bildung

Diese Leistungen sollen dem jungen Menschen eine seinen Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und ggf. schulische/hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf ermöglichen.

Wie kommt der Antrag auf den Weg?

Die antragsstellenden Personen werden von den Fachkräften des Jugendamtes beraten. Diese be­antworten alle Fragen zum Verfahren, zu möglichen Hilfen und zu den Rechten und Pflichten im Zusam­menhang mit dem Antrag und der Hilfe. Ein Antrag ist Voraussetzung, um die Eingliede­rungshilfe zu erhalten. Den Antrag können Eltern als gesetzliche Vertreter oder Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr selber stellen.

Wie prüft und entscheidet das Jugendamt?

Das Jugendamt prüft zunächst, ob eine Abweichung der seelischen Gesundheit vorliegt. Für diese Prüfung benötigt das Jugendamt eine Stel­lungnahme von einer Fachärztin oder einem Psycho­therapeuten. Wenn noch keine Diagnostik erfolgt ist, informiert das Jugendamt darüber, wo diese durchgeführt werden kann.

Ausgehend von der Stellungnahme prüfen die Fach­kräfte des Jugendamtes, ob die Abweichung der seelischen Gesundheit des jungen Menschen zu einer Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft führt. Sie verschaffen sich durch Gespräche mit dem jungen Menschen und anderen Beteiligten ein umfassendes Bild von seiner Situation.

Die Entscheidung, ob eine Leistung gewährt wird, treffen im Jugendamt immer mehrere Fachkräfte gemeinsam. Dabei berücksichtigen sie die Auswirkungen der festgestellten Einschränkungen auf die einzelnen Lebensbereiche und stellen fest, ob eine seelische Behinderung besteht oder ob diese drohen könnte, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden.

Ist dies der Fall, dann hat der junge Mensch einen Anspruch auf die Leistung. Die Fachkräfte im Ju­gendamt überlegen, welche Art der Hilfe notwendig und geeignet ist und koppeln das Ergebnis mit den Leistungsberechtigten zurück.

Stellt das Jugendamt fest, dass keine seelische Be­hinderung vorliegt oder droht und somit kein Leis­tungsanspruch besteht, erlässt es einen Bescheid. Dagegen kann Widerspruch oder Klage eingelegt werden, wenn die antragsstellenden Personen die Entscheidung nicht nachvollziehbar finden.

Vgl.: Was Jugendämter leisten: Teilhabe ermöglichen
Herausgeber:
Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter
c/o LVR-Landesjugendamt Rheinland
Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln, Tel.: 0221 809-4090,
www.bagljae.de, bagljae@lvr.de
Inhalt: Sandra Eschweiler
Redaktion: Sandra Eschweiler, Birgit Zeller, Andreas Gleis

Ansprechpartnerin:

Jule Hans

Einsatzplanung | Organisation |
Verwaltung | Hilfen nach §35a
Telefon: 0271/313746-13
hans@jetzt-jugendhilfe.de